Aktuelle Meldungen

Fälligkeitstermine Steuern/Sozialversicherung Oktober und November 2011

1 Für den abgelaufenen Monat; bei Vierteljahreszahlern für das abgelaufene Kalendervierteljahr.

2 Für den abgelaufenen Monat.

3  Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern (ohne Dauerfristverlängerung) für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

4 Für den abgelaufenen Monat; bei Dauerfristverlängerung für den vorletzten Monat; bei Vierteljahreszahlern mit Dauerfristverlängerung für das vorangegangene Kalendervierteljahr.

5 Umsatzsteuervoranmeldungen und Lohnsteueranmeldungen müssen grundsätzlich bis zum 10. des dem Anmeldungszeitraum folgenden Monats (auf elektronischem Weg) abgegeben werden. Fällt der 10. auf einen Samstag, Sonntag oder Feiertag, ist der nächste Werktag der Stichtag. Bei einer Säumnis der Zahlung bis zu drei Tagen werden keine Säumniszuschläge erhoben. Eine Überweisung muss so frühzeitig erfolgen, dass die Wertstellung auf dem Konto des Finanzamts am Tag der Fälligkeit erfolgt.

6 Bei Zahlung durch Scheck ist zu beachten, dass die Zahlung erst drei Tage nach Eingang des Schecks beim Finanzamt als erfolgt gilt. Es sollte stattdessen eine Einzugsermächtigung erteilt werden.

7 Die Fälligkeitsregelungen der Sozialversicherungsbeiträge sind einheitlich auf den drittletzten Bankarbeitstag des laufenden Monats vorgezogen worden. Um Säumniszuschläge zu vermeiden, empfiehlt sich das Lastschriftverfahren. Bei allen Krankenkassen gilt ein einheitlicher Abgabetermin für die Beitragsnachweise. Diese müssen dann bis spätestens zwei Arbeitstage vor Fälligkeit (d. h. am 25.10./24.11.2011) an die jeweilige Einzugsstelle übermittelt werden. Wird die Lohnbuchführung durch extern Beauftragte erledigt, sollten die Lohn- und Gehaltsdaten etwa 10 Tage vor dem Fälligkeitstermin an den Beauftragten übermittelt werden. Dies gilt insbesondere, wenn die Fälligkeit auf einen Montag oder auf einen Tag nach Feiertagen fällt.

Umsatzsteuer

Neue Regeln zur umsatzsteuerlichen Organschaft – Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011

Bei den Voraussetzungen der finanziellen Eingliederung im Rahmen einer umsatzsteuerlichen Organschaft folgt die Finanzverwaltung dem Bundesfinanzhof. Dieser hatte entschieden, dass eine Organschaft nur zu bejahen ist, wenn der Organträger (Kapital- oder Personengesellschaft) selbst – unmittelbar oder mittelbar – an der Organgesellschaft beteiligt ist. Eine Beteiligung nur des Gesellschafters des Organträgers an der Organgesellschaft reicht nicht aus, selbst wenn ein Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag zwischen den Gesellschaften besteht.

Die Grundsätze zur finanziellen Eingliederung sind in allen offenen Fällen anzuwenden. Allerdings gewährt die Finanzverwaltung eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2011. Für noch in 2011 ausgeführte Umsätze können Organträger und Organgesellschaft übereinstimmend nach den bisherigen Grundsätzen eine finanzielle Eingliederung annehmen.

(Quelle: Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen)

Umsatzsteuerfreie Vermietung und Pflege für Seniorenwohngemeinschaft

Ein Hauseigentümer baute sein Einfamilienhaus behindertengerecht um und vermietete die einzelnen Zimmer an Demenzkranke, die eine Seniorenwohngemeinschaft bildeten. Er bot außerdem mit getrennten Verträgen täglich eine 24-stündige Betreuung, umfangreiche hauswirtschaftliche Hilfe, Pflege und Begleitung bei Aktivitäten an. Vermietung und Pflegeleistungen behandelte der Hauseigentümer als jeweils umsatzsteuerfrei.

Eigentümer können an Senioren umsatzsteuerfrei vermieten und sie auch umsatzsteuerfrei ambulant versorgen lassen. Vermietungs- und Pflegeleistungen sind aus unterschiedlichen Gründen von der Umsatzsteuer befreit. Die Tatbestände greifen nur, wenn beide Leistungen nicht zusammenhängen. So nahm es der Bundesfinanzhof an: Beide Leistungen sind keine einheitliche Leistung, sondern jeweils Hauptleistung. Sie wurden zwar in einem für die Senioren vorteilhaften räumlichen und organisatorischen Zusammenhang angeboten, rechtlich gab es aber für beide Leistungen gesonderte Verträge, deren Leistungen nicht verknüpft waren.

Kinder

Vergütung für Praktikum kann kindergeldschädlich sein

Die Vergütung für ein Praktikum während des Studiums gehört zu den kindergeldschädlichen Einnahmen. Eine Kürzung um die Kosten für Miete und Verpflegungsmehraufwand kommt nicht in Betracht, auch wenn die Wohnung vom Studienort an den Ort des Praktikums verlegt wird.

Grundsätzlich ist ein Abzug des ausbildungsbedingten Mehrbedarfs von den Einkünften und Bezügen des auswärtig untergebrachten Kindes nicht möglich. Bei der Bemessung des Jahresgrenzbetrags ist der erhöhte Lebensbedarf bereits berücksichtigt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 Wohnsitz bei Geburt des Kindes im Ausland

Ein Mann heiratete im Dezember 2004 in der Ukraine eine seit Mai 2004 in seiner Wohnung in Deutschland gemeldete Ukrainerin. Im August 2004 war die Frau in die Ukraine gereist und brachte dort im Januar 2005 den gemeinsamen Sohn zur Welt. Bis zu ihrer Rückkehr nach Deutschland im Januar 2006 hielten sich Frau und Sohn ausschließlich in der Ukraine auf. Seit dem Tag der Einreise im Januar 2006 ist auch der Sohn in Deutschland gemeldet. Die Familienkasse gewährte Kindergeld erst ab dem Einreisemonat, also Januar 2006, und nicht schon ab der Geburt.

Zu Recht. Kindergeld bekommt nur, wer seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat. Auch das Kind muss Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland oder der EU haben und im Haushalt des Kindergeldberechtigten leben.

Einen Wohnsitz im Inland hat, wer im Inland eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass die Wohnung beibehalten und benutzt wird. Die Begründung eines Wohnsitzes erfolgt durch tatsächliches Handeln. Der in der Ukraine geborene Sohn konnte einen Wohnsitz im Inland nicht bereits mit seiner Geburt im Januar 2005 begründen, sondern erst mit seiner Einreise nach Deutschland im Januar 2006.

Ein im Ausland geborenes Kind kann ausnahmsweise einen Wohnsitz im Inland bereits ab seiner Geburt haben, sofern sich die Mutter nur kurzfristig, lediglich vorübergehend zum Zeitpunkt der Geburt oder lediglich zur Entbindung vorübergehend im Ausland aufgehalten hat und das Kind alsbald oder innerhalb angemessener Zeit nach Deutschland gebracht wird. Der Sohn war aber erst ein Jahr nach seiner Geburt nach Deutschland gekommen. Das war weder alsbald noch innerhalb angemessener Zeit.

Der Sohn hatte auch keinen gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland. „Aufhalten“ erfordert die körperliche Anwesenheit an einem bestimmten Ort. Damit setzt die erstmalige Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts an einem bestimmten Ort stets die dortige körperliche Anwesenheit der natürlichen Person voraus.

Hinweis: Auch wenn kein Kindergeldanspruch besteht, können die Voraussetzungen für den Kinderfreibetrag vorliegen.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Außergewöhnliche Belastung: Aufwendungen für den Besuch einer Schule für Hochbegabte

Aufwendungen für den Besuch einer Schule eines hochbegabten Kindes können als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden, wenn der Schulbesuch medizinisch angezeigt ist.

Eltern hatten die Kosten ihres Kindes für den Besuch einer Hochbegabtenschule in Schottland als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Den Besuch hatte der Allgemeine Sozialdienst empfohlen, weil es in Deutschland für das unter einem bestimmten Syndrom leidende Kind keine entsprechende Schule gab.

Der Bundesfinanzhof hat auf seine neueste Rechtsprechung verwiesen, die den Nachweis einer Krankheit nicht mehr auf ein vor Beginn der Behandlung einzuholendes amts- oder vertrauensärztliches Gutachten oder eines Attests eines öffentlich-rechtlichen Trägers abhängig macht.

Hinweis: Der Gesetzgeber will die günstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs wieder aushebeln. Mit dem noch nicht verabschiedeten Steuervereinfachungsgesetz 2011 ist geplant, die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten wieder durch Gutachten usw. nachzuweisen, die vor Beginn der Behandlung einzuholen sind.

Arbeitgeber/Arbeitnehmer

Angemessenheit einer Geschäftsführungsvergütung bei mehreren Geschäftsführern

Sind für ein Unternehmen mehrere Personen geschäftsführend tätig, ist – ausgehend von der insgesamt gezahlten Geschäftsführungsvergütung – die Angemessenheit der Vergütungen für den einzelnen Geschäftsführer zu überprüfen. Diese Aufgabe obliegt in Streitfällen den Finanzgerichten.

Es reicht nicht aus, die Angemessenheit einer einzelnen Vergütung aus einer Gehaltsstrukturuntersuchung abzuleiten und den so gefundenen Betrag mit der Anzahl der vorhandenen Geschäftsführer zu multiplizieren. Vielmehr ist zu prüfen, wie eine aus mehreren Fremdgeschäftsführern bestehende Geschäftsführung unter ansonsten gleichen Bedingungen vergütet worden wäre. Dabei kann es sachgerecht sein, die angemessene Gesamtausstattung für alle an der Geschäftsführung Beteiligten durch deren Anzahl zu dividieren. Ein so gefundener Wert darf allerdings nicht pauschal angesetzt werden. Es ist stets zu prüfen, ob im Hinblick auf die besonderen Aufgaben oder Qualifikationen der Geschäftsführer eine Korrektur vorzunehmen ist.

Die beschriebene Methode ist insbesondere zur Vermeidung von Gewinnabsaugungen und dann anzuwenden, wenn die Gesellschaft unter Berücksichtigung der Geschäftsführervergütungen in oder nahe der Verlustzone operiert.

(Quelle: Beschluss des Bundesfinanzhofs)

Wirksamkeit einer auf Altersteilzeit gerichteten Änderungskündigung bei Wegfall von Aufgaben

Sind die Aufgaben eines Beschäftigten aufgrund organisatorischer Maßnahmen seines Arbeitgebers überwiegend entfallen, ist es nicht zu beanstanden, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis im Wege der Änderungskündigung kündigt und dem Arbeitnehmer zugleich anbietet, das Arbeitsverhältnis anschließend bis zum Renteneintritt des Arbeitnehmers mit anderen Aufgaben als Altersteilzeit im Blockmodell fortzusetzen. Dies hat das Bundesarbeitsgericht im Falle eines Informatikers entschieden, dessen Aufgabengebiet im Unternehmen entfallen war, und der deshalb vorübergehend noch mit Projekttätigkeiten beschäftigt werden sollte. In einem solchen Falle liegt nach Auffassung des Gerichts weder eine unzulässige Vorratskündigung vor, noch scheitert eine solche Vorgehensweise an Vorschriften des Altersteilzeitgesetzes. Dies gilt jedenfalls dann, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit seinem Angebot einen nahtlosen Übergang in den Ruhestand ermöglichen will.

Unternehmer/Beteiligungen

Keine Anwendung des Halbabzugsverbots bei lediglich symbolischem Kaufpreis

Halbeinkünfteverfahren und Halbabzugsverbot sind nicht anzuwenden, wenn wert- und ertraglose Anteile zu einem symbolischen Kaufpreis von 1 € veräußert werden.

Ergeben sich z. B. im Insolvenzfall Veräußerungsverluste, gilt das Halbabzugsverbot nicht, wenn die Anteile bisher ertragslos waren. Die Verwaltung war bisher der Auffassung, dass dies bei einem symbolischen Kaufpreis von 1 € anders zu beurteilen ist. Diese Ansicht dürfte damit überholt sein.

Ab dem Veranlagungszeitraum 2011 findet die Neuregelung des Jahressteuergesetzes 2010 Anwendung. Danach wird eine Absicht zur Erzielung von Einnahmen unterstellt.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Anwendung des Halbabzugsverbots im Verlustfall

Auch ein nur geringfügiger Veräußerungspreis beim Verkauf einer wesentlichen Beteiligung führt dazu, dass im Verlustfall das Halbeinkünfteverfahren anzuwenden ist. Dabei spielt es keine Rolle, dass die Gesellschaft ausschließlich Verluste erzielt hat und der Veräußerungserlös im Verhältnis zu diesen Verlusten nur geringfügig ist. Nur wenn es sich bei den Einnahmen lediglich um einen symbolischen Kaufpreis handelt, scheidet die Anwendung des Halbeinkünfteverfahrens bzw. des Halbabzugsverbots aus.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 Sonstiges

Kosten für berufliche Erstausbildung und Erststudium nach Schulabschluss können in voller Höhe abziehbar sein

Der Bundesfinanzhof lässt die Aufwendungen für die berufliche Erstausbildung und für ein Erststudium nach Schulabschluss zum Werbungskostenabzug zu, wenn die Ausbildung bzw. das Studium der späteren Erwerbstätigkeit dient und die Aufwendungen von den Betroffenen (also z. B. nicht von den Eltern) selbst bezahlt werden.

Die Finanzverwaltung hatte solche Aufwendungen bisher nur im Rahmen des Sonderausgabenabzugs bis zu 4.000 € pro Jahr anerkannt. Dabei gingen diese Aufwendungen in den meisten Fällen ins Leere, wenn die Betroffenen nur geringe oder gar keine Einkünfte hatten. Hat der Auszubildende bzw. Student keine Einkünfte, sollte er für jedes Jahr eine Einkommensteuererklärung abgeben und die Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Das Finanzamt hat dann jeweils einen Verlustvortrag zum Ablauf des vorangegangenen Jahres festzustellen. Dies gilt im Übrigen auch für die Jahre ab 2007, falls für diese Jahre noch keine Steuererklärungen abgegeben worden sind.

Beispiel: Ein Student hat in den Jahren 2007 bis 2010 jährlich 8.000 € für sein Studium aufgewendet. Für die Jahre ab 2007 gibt er Einkommensteuererklärungen ab und das Finanzamt stellt zum 31.12.2010 einen Verlustvortrag von 32.000 € fest. Im Jahr 2011 bezieht der Student ein Gehalt von 42.000 €. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung 2011 wird der Verlustvortrag in voller Höhe berücksichtigt.

Hinweis: Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber dieses steuerzahlerfreundliche Urteil über die Einzelfälle hinaus anwenden wird.

Alterseinkünftegesetz gilt auch für Rentennachzahlungen

Rentennachzahlungen der gesetzlichen Rentenversicherung für Jahre vor 2005 können nicht mit dem Ertragsanteil, sondern müssen mit dem sogenannten Besteuerungsanteil angesetzt werden. Die Anwendung des Alterseinkünftegesetzes auf Nachzahlungen einer Rente, deren Beginn vor 2005 liegt, ist verfassungsgemäß.

Mit Inkrafttreten des Alterseinkünftegesetzes zum 1. Januar 2005 sind alle Zuflüsse einheitlich mit dem gesetzlich festgelegten Besteuerungsanteil zu versteuern. Auch wenn eine Verzögerung bei der Auszahlung nicht dem Rentenempfänger, sondern der auszahlenden Stelle anzulasten ist, ändert sich nichts an dieser Beurteilung.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

 

Grundstückseigentümer

Zahlungen wegen der Ablösung eines Erbbaurechts können sofort abziehbare Werbungskosten sein

Löst der Eigentümer eines Grundstücks das daran bestehende Erbbaurecht ab, um die Beschränkung seines Eigentums zu beseitigen, liegt grundsätzlich ein Anschaffungsvorgang vor. Der Ablösebetrag kann nur im Rahmen von Abschreibungen steuerlich geltend gemacht werden. Zahlungen an den bisherigen Erbbauberechtigten zur Ablösung des Erbbaurechts führen hingegen zu sofort abziehbaren Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung, wenn die Abstandszahlungen dem Abschluss eines neuen Erbbauvertrags mit höheren Erbbauzinsen dienen. Ausschlaggebend ist, dass die Einkünfteerzielung dieselbe bleibt, lediglich die wirtschaftlichen Bedingungen dieser Einkünfteerzielung optimiert werden.

(Quelle: Urteil des Bundesfinanzhofs)

Mietkaution ist auch nach mehreren Eigentumswechseln sicher

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs haftet ein Vermieter seinem Mieter selbst dann für eine Kaution, wenn er die Mietsicherheit persönlich nie erhalten hat. Dies gilt nach Auffassung des Gerichts auch für den Fall, dass das vermietete Objekt vorher schon mehrfach verkauft und die Mietkaution hierbei nicht weitergegeben wurde.

Im entschiedenen Fall verklagte ein Mieter nach Auszug den Vermieter auf Herausgabe der Kaution. Zu Beginn der Mietzeit hatte der Mieter diese ordnungsgemäß an den damaligen Eigentümer und Vermieter gezahlt. Im Laufe der Zeit wurde das Grundstück mehrfach veräußert, zuletzt an den aktuellen Vermieter. Dieser hatte im Gerichtsverfahren die Position vertreten, die Kaution nicht zurückzahlen zu müssen, weil er diese vom Voreigentümer nicht erhalten habe. Tatsächlich hatte schon der erste Vermieter die Kaution nicht an den nächsten Eigentümer weitergegeben. Das Gericht sah dies anders.

Mit der Entscheidung wird die Position des Mieters auf Herausgabe der Kaution gegenüber dem aktuellen Vermieter gestärkt. Problematisch war die Fallgestaltung deshalb, weil sich die Gesetzeslage innerhalb des Mietzeitraums veränderte. Nach der aktuellen Rechtslage haftet der Erwerber vermieteten Wohnraums für die Rückzahlung der Kaution unabhängig davon, ob er diese jemals von den Voreigentümern erhalten hat, während nach altem Recht kein Anspruch gegen den aktuellen Vermieter bestanden hätte. Entscheidend für die Haftung des aktuellen Vermieters ist aber nach Ansicht des Gerichts, dass das Mietobjekt zu einer Zeit verkauft wurde, als die neue Gesetzeslage schon in Kraft war. Der aktuelle Eigentümer und Vermieter des Objekts hätte sich auf die möglicherweise eintretende Haftung bereits beim Kauf der Immobilie einstellen können. Es sei seine Aufgabe, den Verbleib der Kaution zu klären.

 

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